Ratgeber · Messwesen
Smart-Meter-Pflicht:wer, bis wann, was es kostet
Ob Sie ein Smart Meter bekommen, entscheidet nicht Ihr Stromlieferant, sondern das Messstellenbetriebsgesetz. Es legt fest, wer eingebaut wird, wie viel das jährlich höchstens kosten darf und ob Sie Nein sagen können.
- Kurz gesagt
- Ein intelligentes Messsystem ist Pflicht bei mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch, bei einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG und bei Erzeugungsanlagen über 7 kW (§ 29 MsbG). Alle übrigen Haushalte bekommen bis Ende 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung. Widersprechen können Sie nicht. Die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt, für Haushalte mit 6.000 bis 10.000 kWh auf 40 Euro. Stand: 11/2026
Nächster SchrittZählerschrank-Check starten
Was ist der Unterschied zwischen moderner Messeinrichtung und Smart Meter?
Das Gateway. Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler, der Verbrauch und Nutzungszeit anzeigt und an ein Kommunikationsnetz angebunden werden kann (§ 2 Nr. 15 MsbG). Ein intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter, ist dieselbe Messeinrichtung, tatsächlich über ein Smart-Meter-Gateway angebunden (§ 2 Nr. 7 MsbG). Erst damit sind dynamische Stromtarife nach § 41a EnWG möglich, und über das Gateway läuft auch die Steuerung nach § 14a EnWG (§ 14a Abs. 4).
Smart-Meter-Pflicht: die Eckdaten
- Pflicht für iMSys
- über 6.000 kWh/Jahr, § 14a-Gerät, Erzeugungsanlage über 7 kW (§ 29 Abs. 1 MsbG)
- Alle anderen
- mindestens moderne Messeinrichtung bis 31.12.2032 (§ 29 Abs. 3 MsbG)
- Widerspruch
- nicht möglich (§ 36 Abs. 3 MsbG), Ankündigung drei Monate vorher (§ 37 Abs. 2 MsbG)
Wer muss ein intelligentes Messsystem bekommen?
Drei Gruppen, so steht es in § 29 Abs. 1 MsbG. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss ihre Messstellen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten:
- Haushalte und Betriebe mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre (§ 30 Abs. 4 MsbG).
- Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG, etwa einer Wärmepumpe oder eines Ladepunkts für E-Autos, dann zusätzlich mit Steuerungseinrichtung.
- Betreiber von Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung, zum Beispiel einer PV-Anlage auf dem Dach, ebenfalls mit Steuerungseinrichtung.
Alle übrigen Fälle sind optionale Einbaufälle (§ 29 Abs. 2 MsbG): Der Messstellenbetreiber darf ein intelligentes Messsystem einbauen, muss aber nicht. Bei ihnen ist bis zum 31. Dezember 2032 mindestens eine moderne Messeinrichtung Pflicht, bei Neubauten und größeren Renovierungen schon bis zur Fertigstellung des Gebäudes (§ 29 Abs. 3 MsbG). Was Wärmepumpe, Speicher oder PV-Anlage im Zählerschrank auslösen, erklärt der Ratgeber Zählerschrank erneuern: Pflicht und Bestandsschutz.
Bis wann muss der Einbau erfolgen?
Bis Ende 2032 sollen mindestens 90 Prozent der Pflichtfälle ausgestattet sein. § 45 Abs. 1 MsbG gibt den Messstellenbetreibern dafür Zwischenziele vor: mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen bis zum 31. Dezember 2025, danach in jedem Zeitraum bis 2026, bis 2028 und bis 2030 mindestens 90 Prozent der Messstellen, die in diesem Zeitraum neu dazukommen.
Wo der Rollout steht, erhebt die Bundesnetzagentur halbjährlich. Zum 30. Juni 2026 waren von 4.831.178 Pflichtfällen 1.259.270 mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, also 26,1 Prozent. Über alle Messlokationen gerechnet waren es 3.172.579 von 54.135.202, rund 5,9 Prozent (Pressemitteilung vom 21.09.2026).
Sie müssen nicht warten. Seit 2025 können Sie den vorzeitigen Einbau verlangen; der Messstellenbetreiber hat dafür vier Monate ab Beauftragung (§ 34 Abs. 2 MsbG).
Was kostet ein Smart Meter im Jahr höchstens?
Das hängt vom Pflichtfall ab, die Obergrenzen stehen in § 30 MsbG. Sie gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind Bruttobeträge pro Jahr. Ein Teil wird dem Netzbetreiber berechnet, nur der Rest Ihnen als Anschlussnutzer.
Die Tabelle zeigt, was Ihnen je Fall höchstens in Rechnung gestellt werden darf.
| Fall | Sie zahlen höchstens | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Moderne Messeinrichtung | 25 Euro | § 32 Abs. 1 |
| Optionaler Einbau, etwa unter 6.000 kWh | 30 Euro | § 30 Abs. 3 |
| über 6.000 bis 10.000 kWh | 40 Euro | § 30 Abs. 1 Nr. 5 |
| über 10.000 bis 20.000 kWh, § 14a-Gerät oder Anlage über 7 bis 15 kW | 50 Euro | § 30 Abs. 1 Nr. 4 |
| über 20.000 bis 50.000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW | 110 Euro | § 30 Abs. 1 Nr. 3 |
Bei Pflichtfällen mit Steuerungseinrichtung, also mit § 14a-Gerät oder Erzeugungsanlage über 7 kW, dürfen zusätzlich höchstens 50 Euro im Jahr für Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung berechnet werden (§ 30 Abs. 2). Fällt ein Zählpunkt unter mehrere Fälle, gilt die höchste einschlägige Grenze (§ 30 Abs. 5). Für den vorzeitigen Einbau auf Wunsch kommen höchstens einmalig 100 Euro dazu (§ 35 Abs. 1). Die Bundesnetzagentur kann die Grenzen per Festlegung ändern (§ 30 Abs. 6).
Muss der Zählerschrank für ein Smart Meter umgebaut werden?
Nicht automatisch. Laut VDE FNN erfolgt der Einbau von Messsystemen auch auf Zählerplätzen älterer Bauart; Zählerplätze ab 2017 gelten als vorbereitet. Der FNN-Hinweis „Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen“ nennt dafür Mindestanforderungen.
Eng wird es, wenn mit dem Smart Meter eine Steuerungseinrichtung nach § 14a kommt oder der Schrank ohnehin keinen Platz mehr hat. Dann geht es um ein freies Feld für Gateway und Steuerbox. Was am alten Schrank ertüchtigt werden kann, steht auf der Seite Zählerschrank erneuern oder ertüchtigen.
Hat Ihr Zählerschrank Platz für Smart Meter und Steuerbox?
Der Check fragt Vorhaben, Gebäude und Zählerschrank ab und zeigt in vier Schritten, ob eine Ergänzung voraussichtlich reicht.
- Name
- Oguzhan Murat
- Funktion
- Inhaber · Ansprechpartner
- Qualifikation
- Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Elektrotechnik (IHK)
- Telefon
- 0176 32438306
Fragen zur Smart-Meter-Pflicht
Kann ich den Einbau eines Smart Meters ablehnen?
Nein. Nach § 36 Abs. 3 MsbG sind weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer berechtigt, den Einbau eines intelligenten Messsystems oder einer modernen Messeinrichtung zu verhindern oder nachträglich zu ändern. Der Messstellenbetreiber muss den Einbau spätestens drei Monate vorher ankündigen (§ 37 Abs. 2 MsbG) und dabei auf Ihr Recht hinweisen, einen anderen Messstellenbetreiber zu wählen.
Ich verbrauche weniger als 6.000 kWh. Bekomme ich trotzdem ein Smart Meter?
Möglich, aber nicht Pflicht. Ohne Wärmepumpe, Ladepunkt oder Anlage über 7 kW ist Ihr Haushalt ein optionaler Einbaufall nach § 29 Abs. 2 MsbG. Der Messstellenbetreiber darf ein intelligentes Messsystem einbauen und dafür höchstens 30 Euro im Jahr von Ihnen verlangen. Pflicht ist bis Ende 2032 nur eine moderne Messeinrichtung, die höchstens 25 Euro im Jahr kosten darf.
Darf ich mir den Messstellenbetreiber selbst aussuchen?
Ja. Nach § 5 Abs. 1 MsbG können Sie einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen. Hat der grundzuständige Betreiber bereits ein intelligentes Messsystem eingebaut, ist ein Wechsel erst nach zwei Jahren möglich. Rüstet ein beauftragter Dritter innerhalb von vier Monaten nach der Ankündigung selbst um, entfällt die Pflicht des grundzuständigen Betreibers (§ 36 Abs. 1 MsbG). Die gesetzlichen Preisobergrenzen gelten für den grundzuständigen Betreiber.
Brauche ich mit einer PV-Anlage ein Smart Meter?
Bei mehr als 7 kW installierter Leistung ja, dann mit Steuerungseinrichtung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG). Kleinere Anlagen sind optionale Einbaufälle. Wer dauerhaft null Prozent einspeist und das gegenüber dem Messstellenbetreiber in Textform erklärt, braucht keine Steuerungseinrichtung (§ 29 Abs. 5). Die installierte Leistung finden Sie im Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage oder in ihrem Eintrag im Marktstammdatenregister.
Kann ich ein Smart Meter früher bekommen, etwa für einen dynamischen Tarif?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 können Sie den vorzeitigen Einbau verlangen, der Messstellenbetreiber muss ihn innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung umsetzen (§ 34 Abs. 2 MsbG). Dafür darf er höchstens einmalig 100 Euro brutto berechnen, in optionalen Fällen zusätzlich höchstens 30 Euro im Jahr (§ 35 Abs. 1 MsbG). Zurückstellen darf er den Auftrag nur mit Begründung in Textform und verbindlichem Zeitplan.
Weiterlesen: verwandte Fragen und Leistungen
- Grundlagen & Normen
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 2 Begriffsbestimmungen · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 5 Auswahlrecht des Anschlussnutzers · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 29 Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen, Steuerungseinrichtungen und modernen Messeinrichtungen · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 30 Wirtschaftliche Vertretbarkeit; Preisobergrenzen · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 34 Standard- und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 35 Angemessenes Entgelt für Zusatzleistungen · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 36 Ausstattungspflichten und freie Wahl des Messstellenbetreibers · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 37 Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), § 45 Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-11-06
- Roll-out intelligenter Messsysteme · Bundesnetzagentur · abgerufen 2026-11-06
- Bundesnetzagentur veröffentlicht halbjährliche Erhebung im Messwesen (Pressemitteilung, 21.09.2026) · Bundesnetzagentur · abgerufen 2026-11-06
- Einbau von Messsystemen in Bestandsanlagen (16.08.2022) · VDE FNN · abgerufen 2026-11-06
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 14a · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-10-02