§ 14a EnWG:Dimmen, Netzentgelt, Zählerschrank

Wer seit 2024 eine Wärmepumpe, einen Stromspeicher oder einen Ladepunkt anschließt, kommt an § 14a EnWG nicht vorbei. Die Regel klingt nach Einschränkung, bringt aber ein niedrigeres Netzentgelt. Hier steht, was gilt und was im Zählerschrank dafür nötig ist.

Veröffentlicht 06.11.2026 · Stand 06.11.2026

Kurz gesagt
Seit dem 1. Januar 2024 müssen neue Wärmepumpen, Klimaanlagen, Stromspeicher und private Ladepunkte mit mehr als 4,2 kW steuerbar sein. Der Netzbetreiber darf ihren Bezug nur bei drohender Überlastung des Netzes dimmen, 4,2 kW je Gerät bleiben verfügbar. Im Gegenzug sinkt das Netzentgelt über Modul 1, 2 oder 3. Die Steuerungstechnik gehört in den Zählerschrank. Stand: 11/2026

Welche Geräte fallen unter § 14a EnWG?

Vier Gerätearten mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb gegangen sind: Wärmepumpen samt Heizstab, Anlagen zur Raumkühlung, Stromspeicher beim Laden aus dem Netz und nicht öffentliche Ladepunkte für E-Autos, etwa eine Wallbox. So legt es die Bundesnetzagentur in der Festlegung BK6-22-300 fest, gestützt auf § 14a EnWG. Mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimageräte an einem Anschluss werden je Gruppe zusammengerechnet.

§ 14a EnWG: die Eckdaten

Betroffen
Wärmepumpe, Klimaanlage, Speicher, privater Ladepunkt über 4,2 kW, Inbetriebnahme ab 01.01.2024
Mindestleistung
4,2 kW je direkt gesteuertem Gerät, auch während der Dimmung (BK6-22-300, Ziff. 4.5.1)
Gegenleistung
reduziertes Netzentgelt nach Modul 1, 2 oder 3 (BK8-22/010-A)

Ausgenommen sind unter anderem Wärmepumpen und Kühlgeräte, die keine Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräume heizen oder kühlen, etwa betriebsnotwendige Anlagen im Gewerbe. PV-Anlagen fallen nicht unter § 14a, denn die Regel betrifft nur den Strombezug. Für die Einspeisung gilt § 9 EEG mit eigenen Vorgaben. Wie eine PV-Anlage mit Speicher zusammenspielt, steht auf der Seite Stromspeicher nachrüsten.

Was gilt für Geräte, die vor 2024 eingebaut wurden?

Sie bleiben außen vor, wenn es keine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber gibt. Laut Festlegung BK6-22-300 (Ziff. 10.3) können Betreiber freiwillig in das neue Modell wechseln; der Netzbetreiber darf das nicht ablehnen, ein Zurück gibt es aber nicht.

Wer schon vor 2024 ein reduziertes Netzentgelt hatte, etwa über einen Wärmepumpentarif mit Sperrzeiten, behält die alte Regel längstens bis zum 31. Dezember 2028. Ab dem 1. Januar 2029 gilt auch dort das neue Modell (Ziff. 10.1 und 10.2). Die Bundesnetzagentur weist auf eine Falle hin: Wird ein altes Gerät ausgetauscht, endet der Bestandsschutz, selbst beim identischen Modell. Das neue Gerät muss dann steuerbar sein.

Wann und wie stark darf der Netzbetreiber dimmen?

Nur bei einer Gefährdung oder Störung des Netzes, etwa wenn ein Ortsnetz überlastet ist, und nur so weit und so lange wie nötig (BK6-22-300, Ziff. 4.1 bis 4.3). Ein Abschalten ist das nicht: Jedes direkt angesteuerte Gerät behält mindestens 4,2 kW. Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW liegt die Mindestleistung bei 40 Prozent der Anschlussleistung.

Hängen mehrere Geräte an einem Energiemanagementsystem, bekommt das System einen gemeinsamen Wert. Die Festlegung rechnet dann mit einem Gleichzeitigkeitsfaktor: Bei zwei Geräten sind es 4,2 kW plus 0,8 × 4,2 kW, also 7,56 kW. Bis Ende 2028 darf der Netzbetreiber übergangsweise auch vorbeugend steuern, höchstens zwei Stunden am Tag (Ziff. 10.5).

Wichtig für Ihre Planung: Der Netzbetreiber darf den Anschluss eines steuerbaren Geräts nicht mit Verweis auf fehlende Netzkapazität verzögern oder ablehnen (Ziff. 5). Melden müssen Sie die Inbetriebnahme trotzdem vorab, wie bei jeder Erweiterung (§ 19 Abs. 2 NAV).

Welches Netzentgelt-Modul passt zu Ihnen?

Das hängt davon ab, ob das Gerät einen eigenen Zähler hat und wie flexibel Sie den Verbrauch legen können. Ohne eigene Wahl gilt Modul 1. Gewählt wird bei der Anmeldung beim Netzbetreiber oder über den Stromlieferanten; Modul 1 und Modul 2 lassen sich nicht kombinieren (Bundesnetzagentur).

Die Tabelle zeigt, wie die Module rechnen und was jeweils vorausgesetzt wird.

Die drei Netzentgelt-Module nach Festlegung BK8-22/010-A
ModulWie es rechnetVoraussetzung
Modul 1 (Standard)pauschale Reduzierung pro Jahr, Grundbetrag plus netzbetreiberabhängige Stabilitätsprämiekeine, gilt automatisch
Modul 2Arbeitspreis des Netzentgelts sinkt auf 40 Prozent, kein Grundpreiseigener Zähler und eigene Marktlokation für das Gerät
Modul 3zeitvariables Netzentgelt mit drei Stufen, seit 01.04.2025nur zusätzlich zu Modul 1, intelligentes Messsystem

Modul 1 ist der einfache Weg: Der Netzbetreiber rechnet die Reduzierung ab, ein Umbau ist dafür nicht nötig. Modul 2 lohnt sich eher bei hohem Verbrauch des einzelnen Geräts, etwa einer Wärmepumpe, braucht aber einen zweiten Zählerplatz. Modul 3 belohnt, wer Laden oder Heizen in Zeiten mit niedrigem Netzentgelt legen kann. Die konkreten Beträge und Zeitfenster veröffentlicht jeder Netzbetreiber jährlich in seinem Preisblatt. Was die Wahl für den Zählerschrank einer Wärmepumpe bedeutet, steht im Artikel Wärmepumpe: Stromanschluss und Zähler.

Was muss im Zählerschrank vorbereitet werden?

Platz für die Steuerungstechnik, bei Modul 2 zusätzlich ein Zählerplatz. Nach Ziff. 4.6 der Festlegung muss der Betreiber dafür sorgen, dass das Gerät mit den nötigen Einrichtungen samt Steuerungseinrichtung ausgestattet und stets steuerbar ist. Ist ein intelligentes Messsystem eingebaut, läuft der Steuerbefehl über das Smart-Meter-Gateway (§ 14a Abs. 4 EnWG). Für die Umsetzung des Befehls am Gerät hat der VDE FNN ein Lastenheft für eine Steuerbox veröffentlicht, zertifiziert wird nach der BSI-Richtlinie TR-03109-5.

Sie entscheiden je Gerät, ob der Netzbetreiber es direkt ansteuert oder über ein Energiemanagementsystem, das mehrere Geräte zusammen regelt (Ziff. 4.4). Ein eigener Zählpunkt ist für die Steuerung nicht nötig, auf Wunsch aber möglich (Ziff. 4.7).

In älteren Häusern ist genau das der Engpass: Ein voller Zählerschrank ohne freies Feld nimmt weder Steuerbox noch zweiten Zähler auf. Wann ein Zählerschrank ertüchtigt werden kann und wann er erneuert werden muss, erklärt die Seite Zählerschrank erneuern oder ertüchtigen. Die Rechtslage im Detail steht im Ratgeber Zählerschrank: Pflicht und Bestandsschutz.

Passt Steuerungstechnik in Ihren Zählerschrank?

Wärmepumpe, Speicher oder Ladepunkt geplant? Der Check zeigt in vier Schritten, ob Ihr Zählerschrank voraussichtlich reicht, und füllt die Anfrage vor.

Name
Oguzhan Murat
Funktion
Inhaber · Ansprechpartner
Qualifikation
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Elektrotechnik (IHK)

Fragen zu § 14a EnWG und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Wird meine Wärmepumpe oder Wallbox jetzt ständig gedrosselt?

Nein. Gedimmt werden darf nur, wenn das Netz gefährdet oder gestört ist, und nur im nötigen Umfang (Festlegung BK6-22-300, Ziff. 4.1). Auch dann bleiben je direkt angesteuertem Gerät mindestens 4,2 kW verfügbar, bei Wärmepumpen über 11 kW 40 Prozent der Anschlussleistung. Bis Ende 2028 ist zusätzlich eine vorbeugende Steuerung erlaubt, höchstens zwei Stunden täglich.

Bekomme ich für § 14a einen Netzentgelt-Rabatt?

Ja. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung bekommt ein reduziertes Netzentgelt. Ohne eigene Wahl gilt Modul 1, eine pauschale Reduzierung pro Jahr. Modul 2 senkt den Arbeitspreis des Netzentgelts auf 40 Prozent und braucht einen eigenen Zähler. Modul 3 ergänzt Modul 1 um zeitvariable Netzentgelte. Die Beträge stehen im jährlichen Preisblatt Ihres Netzbetreibers.

Muss meine alte Wärmepumpe von 2020 nachgerüstet werden?

Nein, Geräte von vor 2024 ohne Vereinbarung mit dem Netzbetreiber sind nicht erfasst. Lief sie mit einem reduzierten Netzentgelt, etwa über einen Wärmepumpentarif, gilt die alte Regel noch bis zum 31. Dezember 2028. Ein freiwilliger Wechsel ins neue Modell ist möglich, aber endgültig. Tauschen Sie das Gerät aus, muss das neue steuerbar sein, auch wenn es baugleich ist.

Gilt § 14a EnWG auch für meine PV-Anlage?

Nein. § 14a betrifft nur den Strombezug von Verbrauchseinrichtungen. Ein Stromspeicher ist nur beim Laden aus dem Netz erfasst. Für die Einspeisung einer PV-Anlage gilt § 9 EEG: Neue Anlagen unter 25 kW mit Einspeisevergütung speisen dort höchstens 60 Prozent ihrer Leistung ein, bis ein intelligentes Messsystem verbaut ist. Steckersolargeräte sind davon ausgenommen.

Was ist eine Steuerbox, und wer baut sie ein?

Die Steuerbox nimmt den Befehl des Netzbetreibers über das Smart-Meter-Gateway entgegen und gibt ihn an Wärmepumpe, Speicher oder Ladepunkt weiter. Das Lastenheft dafür stammt vom VDE FNN. Nach der Festlegung BK6-22-300 muss der Betreiber des Geräts dafür sorgen, dass es mit den nötigen Einrichtungen ausgestattet und steuerbar ist. Im Zählerschrank braucht die Technik ein freies Feld; Arbeiten dort führt ein eingetragener Installationsbetrieb aus (§ 13 Abs. 2 NAV).

Grundlagen & Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 14a · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-10-02
Festlegung BK6-22-300, Anlage 1: Netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (27.11.2023) · Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6 · abgerufen 2026-11-06
Festlegung BK8-22/010-A: Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Module 1 bis 3 (23.11.2023) · Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 8 · abgerufen 2026-11-06
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§ 14a EnWG): Informationen für Verbraucher · Bundesnetzagentur · abgerufen 2026-11-06
Testfälle für die FNN-Steuerbox (17.12.2024) · VDE FNN · abgerufen 2026-11-06
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-10-02
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 13 Elektrische Anlage · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-10-01
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), § 9 Technische Vorgaben · Bundesministerium der Justiz · abgerufen 2026-10-02